4.2.8 Mitwirkung

Branchenlösung Betriebsgruppenlösung Modelllösung

Die Mitwirkung der Arbeitnehmenden bei Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes ist gesetzlich verankert (Art. 6 Abs. 3 ArG, Art. 6a VUV, Art. 6 ArGV 3, Art. 10 Mitwirkungsgesetz). In der Branchenlösung ist nachzuweisen, dass die Arbeitnehmenden bzw. ihre Vertretung bei allen Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes gemäss Gesetz und gegebenenfalls gemäss Gesamtarbeitsvertrag mitwirken konnten. Die erforderlichen Kriterien sind unter Ziffer 2 dieser Wegleitung zusammengefasst.

Folgende Kriterien und Informationen sind für die EKAS zur Beurteilung einer Branchenlösung im Hinblick auf eine Genehmigung bzw. eine Rezertifizierung massgebend:

  • Institutionalisierter Miteinbezug der Arbeitnehmervertretung im Steuerungsgremium der Branchenlösung.
  • Angaben zur Mitwirkung der Arbeitnehmerschaft auf Stufe der Betriebe.

Gewährleistung der Mitwirkung

Information der Arbeitnehmenden